AAAAA

 

 

 

 

 

 

Info / Service

 

Kosten

 

Online Kostenrechner

 

 

Formulare | Downloads

 

 

Akteneinsicht
(Straf-, OWi-Recht)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

Kosten

 

 

Aus standesrechtlichen Gründen ist es dem Anwalt untersagt, unentgeltlich tätig zu werden. Hier können Sie sich vorab in Ruhe über die Kosten grob informieren.

 

 

   Honorare
   Rechtsschutzversicherung
   Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe u. a.
   Prozessfinanzierung

 

 

 

 

 


 

 

 

   Honorare

 

 

Die Honorare von der Anwaltskanzlei Sohn werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften im Vorfeld besprochen und werden je nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

 

 

-   nach den gesetzlichen Gebühren auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG),
-   in Form eines Stundenhonorars auf Basis des tatsächlichen Zeitaufwandes (Minutentakt),
-   in Form eines Pauschalhonorars auf Basis von Pauschalvereinbarung oder aber
-   in Form einer Kombination aus Pauschalhonorar und Stundenhonorar (Minutentakt)

 

 


abgerechnet.

Bei den anwaltlichen Gebühren wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung unterschieden.

Erstberatung und
weitere Beratungen/Gutachten
Die Kosten einer Erstberatung
betragen bei Privatpersonen grds. 190,- € netto zzgl. Auslagenpauschale i. H. v. 20,- € netto zzgl. Umsatzsteuer, bei mehreren Rechtsberatungen oder Gutachtenerstellung 250,- € netto grundsätzlich je nach Angelegenheit zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, es sei denn, es wird auf Grund der Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit eine gesonderte Honorarvereinbarung geschlossen.

Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
Hinsichtlich der Anwaltsgebühren für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit können Sie auf unserer  

>>
 Online Kostenrechner-Seite  vorab grob kalkulieren, welche Kosten Ihre Angelegenheit verursachen wird. Wir informieren Sie gerne über die Höhe der voraussichtlichen Kosten - auch bevor wir tätig werden; sprechen Sie uns an.

 

 



 

 

 

   Rechtsschutzversicherung

 

 

Sind Sie rechtsschutzversichert und hat Ihre Rechtsschutzversicherung Kostendeckung erteilt, entstehen Ihnen keine Anwalts- oder Gerichtskosten, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder Ihr Versicherungsvertrag hat eine Selbstbeteiligung vorgesehen. Holen Sie bitte die erforderliche Deckungszusage bei Ihrem Versicherer ein, da die Einholung einer Deckungszusage durch den Rechtsanwalt einen gesonderten Auftrag darstellt, der nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gebührenpflichtig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten des Mandats von Ihnen getragen werden, falls keine Deckungszusage durch Ihre Rechtsschutzversicherung erfolgt.  

Beachten Sie bitte, dass einige Tätigkeitsbereiche in bestimmten Rechtsgebieten nicht rechtsschutzversicherbar sind. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau oder Erwerb von Immobilien, bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen, bei Familienrechts- und Erbrechtsangelegenheiten, bei nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten und bei gewerblichen oder freiberuflicher Tätigkeit. Bei Verwaltungsstreitigkeiten zahlt die Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht für das außergerichtliche Vorverfahren, sondern erst im Falle der Klageerhebung. Im Arbeitsrecht tritt die Rechtsschutzversicherung regelmäßig erst im Falle eines konkreten Arbeitsvertragsverstoßes durch den Arbeitgeber (z. B. Kündigung, Ablehnung eines Teilzeitantrages etc.) ein; Beratungen im Vorfeld werden in der Regel nicht übernommen.

 

 

 



 

 

 

   Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe u. a.

 

 

Wenn Sie nicht genügend finanzielle Mittel haben, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgen die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe.


Beratungshilfe

Bei geringem Einkommen haben Sie die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen. Die von Ihnen an uns zu entrichtende Beratungshilfegebühr beträgt 15,- € brutto (pro Rechtsfall).
Zum erstmaligen Beratungstermin mit uns bringen Sie bitte einen Beratungshilfeschein mit, den Sie sich zuvor bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht auf Antrag haben ausstellen lassen. Hierfür wird hilfreich sein,
wenn Sie bereits einen Beratungshilfeantrag ausgefüllt sowie die dafür erforderlichen Unterlagen zum Gericht mitnehmen.

Das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht (Beratungshilfegericht) finden Sie
  >>  HIER

Einen
Antrag auf Beratungshilfe mit Hinweisen sowie Merkblatt für Beratungshilfe finden Sie auf unserer  >>   Downlaod-Seite


Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe
Sind Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann Ihnen das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.
Bei Gewährung der Prozesskostenhilfe werden Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der eigenen Anwaltskosten und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit; diese übernimmt dann die Landeskasse. Je nach Ihren Einkommensverhältnissen kann gerichtlich angeordnet werden, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann das Gericht allerdings 4 Jahre lang nach einer rechtskräftigen Entscheidung überprüfen und bei entsprechender Feststellung die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen.
Antr
äge auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe mit Hinweisen finden Sie ebenfalls auf unserer  >>   Downlaod-Seite
 

 

 



 

 

 

   Prozessfinanzierung

 

 

Für Privatpersonen und Unternehmen besteht die Möglichkeit der Prozessfinanzierung. Spezialisierte Versicherungsgesellschaften zahlen bei einem Rechtsstreit die Gerichts- und Anwaltskosten, alle Beweis- und Sachverständigenkosten und, wenn der Prozess verloren gehen sollte, auch die Kosten des gegnerischen Anwalts. Für die Übernahme des Prozesskostenrisikos erhält der Versicherer einen Anteil vom erzielten Erlös, d.h. nur von dem, was dem Kläger auch tatsächlich zufließt. Die Erfolgsbeteiligung muss im konkreten Einzelfall erfragt werden. In der Regel kommt eine Finanzierung erst ab einem Streitwert von 100.000,- € in Frage.
 

 

 



 

 

 



 Datenschutz